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Stiftung zur Erforschung von Ost- und Südosteuropa

SATZUNG

Vorbemerkung

Die Stiftung für wissenschaftliche Südosteuropaforschung wurde mit Stiftungsurkunde vom 23. Juni 1930 vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem seinerzeitigen Bayerischen Staatsministerium des Äußeren als selbständige öffentliche Stiftung mit dem Sitz in München gegründet. Im Zuge der Gründung des Wissenschaftszentrums Ost- und Südosteuropa (WiOS) in Regensburg im Jahre 2007 nahm die Stiftung dort ihren Sitz. Zum 1. Januar 2012 wurde die Stiftung zur Erforschung des Europäischen Ostens, die mit Stiftungsurkunde vom 6. Juli 1951 vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als selbständige öffentliche Stiftung mit Sitz in München gegründet worden war, mit ihr vereinigt und ihre Bezeichnung in „Stiftung zur Erforschung von Ost- und Südosteuropa“ geändert. Übergeordnetes Ziel der Stiftung ist es, in Regensburg das „Institut für Ost- und Südosteuropaforschung (IOS)“ zu betreiben. Mit Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz sowie der Leibniz-Gemeinschaft im Jahre 2016 wird das IOS zum 1. Januar 2017 in die gemeinsame Bund-Länder-Förderung und damit in die Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. aufgenommen. Damit wird die Stiftung in eine solche des bürgerlichen Rechts umgewandelt und der Institutsname verändert sich in „Leibniz-Institut für Ost- und Südosteuropaforschung (IOS)“.

Im IOS soll die wissenschaftliche Arbeit zur Erforschung Osteuropas (einschließlich Zentralasiens) und Südosteuropas mit den Schwerpunkten der historischen, wirtschaftswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Forschung sowie die Entwicklung moderner wissenschaftlicher Infrastrukturen gebündelt werden. Der Wissenschaftsstandort Regensburg soll mit dieser Bündelung zu einem überregional bedeutsamen Forschungs­schwerpunkt von gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse in der Ost- und Südosteuropaforschung weiter ausgebaut werden. Das IOS versteht sich als Nachfolger von OEI (Osteuropa-Institut) und SOI (Südost-Institut) in deren Forschungs-, Publikations- und Bibliothekstraditionen unter Berücksichtigung der durch neue Forschungstendenzen und politische Strukturen veränderten regionalwissenschaftlichen Wissenschaftsansätze. Das IOS kooperiert besonders eng mit der Universität Regensburg, soll aber auch mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

 

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Erforschung von Ost- und Südosteuropa“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

 

§ 2 Stiftungszweck

(1)   Zweck der Stiftung ist der Betrieb eines Instituts zur Erforschung Osteuropas (einschließlich Zentralasiens) und Südosteuropas namens „Leibniz-Institut für Ost- und Südosteuropaforschung (IOS)“. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch Erarbeitung, Anregung, Förderung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschung und Publikationen, durch die Abhaltung und Förderung wissenschaftlicher Tagungen, durch die Unterhaltung einer wissenschaftlichen Bibliothek sowie den Aufbau und die Pflege wissenschaftlicher Infrastrukturen erreicht. Im Rahmen dieses Zweckes kann auch Beratungsleistung, insbesondere für die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern, erfolgen. Die Verfolgung politischer, insbesondere parteipolitischer Bestrebungen, gehört nicht zum Aufgabenkreis der Stiftung.

(2)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)   Beziehungen zu anderen, ähnliche Zwecke verfolgenden Institutionen und Organisationen sind zu pflegen, wissenschaftliche Kooperationen im Rahmen des Stiftungszwecks anzustreben.

(4)   Die Stiftung ist den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet.

(5)   Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 fördern.

(6)   Das Leibniz-Institut für Ost- und Südosteuropaforschung (IOS) ist Mitglied der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL).

 

§ 3 Einschränkungen

(1)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2)   Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

 

§ 4 Grundstockvermögen

(1)     Das der Stiftung gemäß Stiftungsgeschäft zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht nach dem Stand vom 1. Januar 2012 aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 10.000,00 Euro.

(2)     Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

§ 5 Stiftungsmittel

(1)   Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;

b) aus Zuwendungen öffentlicher und privater Zuwendungsgeber, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind;

c) aus den Erlösen ihrer Publikationen und sonstigen Dienstleistungen.

(2)   Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)   Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

 

§ 6 Stiftungsorgane

(1)   Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat,

b) der Stiftungsvorstand und

c) der Wissenschaftliche Beirat.

(2)   Die Tätigkeit im Stiftungsrat und im Wissenschaftlichen Beirat erfolgt ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können nach Maßgabe des Landesreisekostenrechts in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt werden.

(3)   Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand kann nebenberuflich oder hauptberuflich erfolgen. An die Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Frage der Notwendigkeit einer nebenberuflichen oder hauptberuflichen Tätigkeit und die insofern notwendigen vertraglichen Regelungen entscheidet der Stiftungsrat.

 

§ 7 Stiftungsrat

(1)   Der Stiftungsrat besteht aus jeweils einem Vertreter / einer Vertreterin:

a) der Bayerischen Staatskanzlei,

b) des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,

c) des Landes Hessen,

d) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit zwei Stimmen,

e) der Stadt Regensburg,

f)  der Universität Regensburg

g) dem/der Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats (ohne Stimmrecht),

h) bis zu fünf weiteren geeigneten Persönlichkeiten aus der Wissenschaft, die von den Mitgliedern a) bis f) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln benannt werden. Die Amtszeit der benannten Stiftungsratsmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Der Vertreter/die Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ist Vorsitzende/r des Stiftungsrats. Der Vertreter / die Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ist stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats.

(3)   Der Vertreter / die Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wird von dem jeweiligen Bundesministerium bestellt, der Vertreter/die Vertreterin des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst von dem Ministerium, der Vertreter/die Vertreterin der Bayerischen Staatskanzlei von der Staatskanzlei, der Vertreter/die Vertreterin des  Landes Hessen von dem zuständigen Ministerium, der Vertreter/die Vertreterin der Stadt Regensburg von der Stadt und der Vertreter/die Vertreterin der Universität Regensburg von der Universität.

 

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

(1)   Der Stiftungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten und überwacht die Einhaltung des Stiftungszwecks. Er berät, unterstützt und beaufsichtigt den Vorstand.

Ihm obliegt insbesondere

a) die    Beratung und Beschlussfassung über das Programmbudget bzw. den Haushaltsvoranschlag sowie die Jahres- und Vermögensrechnung;

b) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands;

c) die Feststellung des Jahresabschlusses;

d) die Entlastung des Stiftungsvorstands,

e) die Einstellung und Entlassung aller wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen ab der Entgeltgruppe E14 sowie der Verwaltungsleitung auf Vorschlag des Stiftungsvorstands;

f)  der Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;

g) nach Maßgabe der Bestimmungen von § 12 die Bestellung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats;

h) die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

i) Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands;

j) die Bestimmung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers;

k) die Beschlussfassung über sonstige Fragen mit erheblichen und nachhaltigen finanziellen Auswirkungen oder von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung.

(2)   Der/die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

 

§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1)    Der Stiftungsrat wird vom/von der Vorsitzenden oder in dessen/deren Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer dreiwöchigen Ladungsfrist schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsrats oder die Mitglieder gem. § 7 Abs. 1 b) oder d) dies verlangen.

(2)    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrats ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Als anwesend gilt auch, wer vertreten wird (vgl. § 9 Abs. 6) oder von der Stimmrechtsübertragung (vgl. § 9 Abs. 7) Gebrauch gemacht hat. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt bzw. wenn nicht ordnungsgemäß geladene Mitglieder sich hiermit schriftlich einverstanden erklären.

(3)    Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dem keine andere Bestimmung dieser Satzung entgegensteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung die des Stellvertreters/der Stellvertreterin den Ausschlag.

(4)    Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung, durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben oder auf sonstige, dem Stand der Telekommunikation entsprechende Weise gefasst werden. Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das vom Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrats sowie der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind.

(5)    Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal dürfen nicht gegen die Stimme des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 b) oder des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 d) gefasst werden.

(6)    Die nach § 7 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) dem Stiftungsrat angehörenden Mitglieder können sich vertreten lassen. Vertreter/Vertreterin kann nur ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin aus dem Geschäftsbereich der jeweils entsendenden Behörde sein. Die Vertretung ist dem Stiftungsvorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(7)    Jedes Mitglied kann seine Stimme auf ein anwesendes Mitglied übertragen. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen führen. Die Stimmrechtsübertragung ist dem Stiftungsvorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(8)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstands, die Leiter/Leiterinnen der wissenschaftlichen Abteilungen, der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin sowie der/die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats können an allen Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen. Bei persönlicher Betroffenheit einer der Personen oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die der Stiftungsrat unter Ausschluss der betroffenen Personen entscheidet, kann der Stiftungsrat im Einzelfall die genannten Personen von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.

(9)    Die Sitzungen des Stiftungsrats sind vom Vorstand im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrats vorzubereiten. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Stiftungsrats sowie der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind.

 

§ 10 Stiftungsvorstand

(1)    Der Stiftungsvorstand besteht aus dem/der wissenschaftlichen Direktor/Direktorin, dem/der stellvertretenden wissenschaftlichen Direktor/Direktorin sowie dem Verwaltungsleiter / der Verwaltungsleiterin.

(2)    Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder – in der Regel befristet für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren – bestellt. Wiederberufung ist möglich. Der/die wissenschaftliche Direktor/Direktorin soll Professor/Professorin an einer staatlichen Universität in Bayern sein, in der Regel von der Universität Regensburg.

(3)    Der/die wissenschaftliche Direktor/Direktorin und der/die stellvertretende wissen- schaftliche Direktor/Direktorin sollen jeweils geschichts- und wirtschaftswissenschaftliche Kompetenzen besitzen.

(4)    Mitglieder des Stiftungsvorstands können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsrats sein.

 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1)    Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der/die wissenschaftliche Direktor/Direktorin und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/Stellvertreterin sind in wissenschaftlichen Angelegenheiten einzelvertretungsberechtigt; in sonstigen Angelegenheiten vertreten jeweils zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands gemeinsam.

(2)    Der Stiftungsvorstand leitet das IOS im Rahmen dieser Satzung und unter Bindung an die Beschlüsse des Stiftungsrats, der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie unter Beachtung des Programmbudgets. Er verantwortet die laufenden Geschäfte und vollzieht das Programmbudget des IOS. Der Stiftungsvorstand erstellt eine Geschäftsordnung für das IOS, die der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf und weitere Regelungen zur Funktion und Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder enthält. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3)    Der Verwaltungsleiter/die Verwaltungsleiterin ist Beauftragter/Beauftragte für den Haushalt im Sinne von § 9 BayHO (Haushaltsordnung des Freistaates Bayern). Er/sie ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

(4)    Beschlüsse des Stiftungsvorstands sollen möglichst einvernehmlich gefasst werden. Dabei können Beschlüsse in wissenschaftlichen Angelegenheiten nicht gegen die Stimme des/der wissenschaftlichen Direktors/Direktorin, in administrativen Angelegen- heiten nicht gegen die Stimme des Verwaltungsleiters/der Verwaltungsleiterin gefasst werden. Kann im Stiftungsvorstand kein Einvernehmen erzielt werden, hat der Stiftungsvorstand den Vorsitzenden des Stiftungsrats anzurufen, der nach Erörterung mit dem Stiftungsvorstand eine Entscheidung herbeiführen wird. Der Stiftungsrat wird hierüber unverzüglich informiert.

(5)    Der Stiftungsvorstand ist gehalten, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach öffentlicher Ausschreibung ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien auszu- wählen. Einstellungen sollen im Benehmen mit der Leitung des entsprechenden Arbeitsbereichs erfolgen.

(6)    Dem/der wissenschaftlichen Direktor/Direktorin des IOS obliegt die Dienstaufsicht über das Personal des Instituts. Gegen seine/ihre Entscheidung kann der Stiftungsrat angerufen werden.

(7)    Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat jährlich über die Tätigkeit des Instituts schriftlich zu berichten. Er trägt dem Stiftungsrat das Arbeitsprogramm des folgenden Jahres vor.

 

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

(1)    Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sieben, höchstens elf Persönlichkeiten, die in den für das IOS bedeutsamen Tätigkeitsbereichen wissenschaftlich ausgewiesen sind. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Vor der Benennung neuer Mitglieder soll der Stiftungsvorstand angehört werden. Für die Wieder- und Neuwahl von Mitgliedern kann der/die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats dem Stiftungsrat Vorschläge unterbreiten. Eine einmalige Wiederwahl von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats ist möglich. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollen im Berufsleben stehen.

(2)    Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand des Instituts bei der Aufstellung und Durchführung der Forschungs- und Arbeitspläne sowie bei der strategischen Ausrichtung des IOS und gibt Empfehlungen hierzu ab. Daneben führt der Wissenschaftliche Beirat in regelmäßigen Abständen interne Evaluierungen der Arbeit des IOS durch.

(3)    Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4)    Im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand kann der Wissenschaftliche Beirat Persönlich­keiten, die sich um das Institut besonders verdient gemacht haben, für die Ernennung zu Ehrenmitgliedern des Instituts auf Lebenszeit vorschlagen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Ehrenmitglieder werden bevorzugt über die Arbeit des Instituts informiert und erhalten Einladungen zu allen Veranstaltungen des Instituts. Auf Wunsch erhalten sie die Publikationen des Instituts kostenlos zugesandt.

 

§ 13 Verwaltungsjahr, Rechnungsprüfung, Stiftungsaufsicht

(1)   Das Verwaltungsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

(2)   Der Stiftungsvorstand hat den Jahresabschluss der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die zweckgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(3)   Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz. Der Stiftungs­aufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

(4)   Die Prüfrechte des  Bayerischen Obersten Rechnungshofs, des zuständigen Ressort­ministeriums des Bundes und des Bundesrechnungshofs (§ 91 BHO) bleiben unberührt.

 

§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1)   Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2)   Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3)   Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrats Beschlüsse nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen nicht gegen die Stimme des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 b) oder des Mitglieds nach § 7 Abs. 1 d) gefasst werden.

 

§ 15 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der AV-WGL an die Zuwendungsgeber (den Freistaat Bayern und den Bund). Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter tunlichster Berücksichtigung des ursprünglichen Zwecks zu verwenden. 

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.

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